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Window of fame
Zurich, Switzerland
Marianne Mettler | Tibor Foeldes and
the associated artists
Experimental ART SPACE with Shop Window
Weststrasse 136  |  8003 ZURICH | Switzerland
®
8. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
 
9. Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich am 1. Donnerstag im Juni statt.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder 4 Wochen zum Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
 
Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
b) Festsetzung und Änderung der Statuten
c) Abnahme derJahresrechnung und des Revisorenberichtes
d) Beschluss über das Jahresbudget
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f) Behandlung der Ausschlussrekurse
 
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
 
10. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, nämlich dem des Vorstands Marianne Mettler, dem Präsidenten Tibor Foeldes und der Protokollführerin Zoé Jeanneret. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
 
11. Die Revisoren
Die Generalversammlung wählt jährlich einen Rechnungsrevisoren, welcher die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt.
 
12. Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
 
13. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
 
14. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel dem Änderungsvorschlag zustimmen.
 
15. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
 
16. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 13.02.2019 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Vereinsstatuten
 
Verein der Freunde von WINDOW OF FAME
Weststrasse 136
8003 Zürich
 
1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Verein der Freunde von Window of Fame“, Weststrasse 136, 8003 Zürich besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich
 
2. Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
 
•Die Pflege und Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere das Entwickeln und Realisieren von Kunstkonzepten und Kunstprojekten in Zürich und grenzüberschreitend.
•Die Unterstützung von Aktivitäten im Quartier, in Zürich Stadt und Kanton.
•Die Förderung und Beratung von interdisziplinären KünstlerInnen und Kreativen auf künstlerischem Gebiet
•Die aktive Teilnahme am aktuellen kulturpolitischen Geschehen unter besonderer Berücksichtigung der Anliegen im Quartier und der Stadt
Window of Fame ist ein unabhängiger, non-profit, off-space für zeitgenössische Kunst, Kunstprojekte  und Performance. Es wird mit neuen Technologien experimentiert (z.B. Video, Sound, 3-D Drucker, Virtual Reality, Installationen und deren Kombinationen).
 
Die Mitglieder vom Verein der Freunde von Window of Fame lehnen jede Art des Ausdrucks oder der Verbreitung sexistischen, rassistischen oder kriegshetzerischen Gedankengutes ab.
 
3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1) Als ideelle Mittel dienen:
•Künstlerische Aktivitäten
•Die Organisation und Durchführung von Ausstellungen
•Zusammenarbeit mit Vereinigungen und Einzelpersonen des In- und Auslandes mit ähnlichen Zielsetzungen
2) Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch
•Mitgliedsbeiträge
•Subventionen und Beiträge
•Spenden und andere Zuwendungen
•Sponsorengelder
 
4. Mitgliedschaft
•Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden
die ein Interesse an der Entwicklung von Kunstkonzepten und deren Realisierung hat.
•Aktivmitglieder nehmen aktiv teil an der Vereinsarbeit.
•Passivmitglieder sind Personen, die sich ideel oder materiell für die Zwecke des Vereins
einsetzen
•Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besonders und über das übliche Maß für den Verein eingesetzt haben.
•Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand.
 
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
-   bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
    bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
 
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist per 01.06 und 01.12 jedes Jahres möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden.
 
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.
 
7. Rechte und Pflichten
•Alle Mitglieder sind berechtigt, Veranstaltungen vorzuschlagen und an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht, steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
•Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und sich aktiv für die Vereinszwecke einzusetzen. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.