Vereinsstatuten
Verein der Freunde von WINDOW OF FAME
Weststrasse 136
8003 Zürich
1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Verein der Freunde von Window of Fame“, Weststrasse 136, 8003 Zürich besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich
2. Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
•Die Pflege und Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere das Entwickeln und Realisieren von Kunstkonzepten und Kunstprojekten in Zürich und grenzüberschreitend.
•Die Unterstützung von Aktivitäten im Quartier, in Zürich Stadt und Kanton.
•Die Förderung und Beratung von interdisziplinären KünstlerInnen und Kreativen auf künstlerischem Gebiet
•Die aktive Teilnahme am aktuellen kulturpolitischen Geschehen unter besonderer Berücksichtigung der Anliegen im Quartier und der Stadt
Window of Fame ist ein unabhängiger, non-profit, off-space für zeitgenössische Kunst, Kunstprojekte und Performance. Es wird mit neuen Technologien experimentiert (z.B. Video, Sound, 3-D Drucker, Virtual Reality, Installationen und deren Kombinationen).
Die Mitglieder vom Verein der Freunde von Window of Fame lehnen jede Art des Ausdrucks oder der Verbreitung sexistischen, rassistischen oder kriegshetzerischen Gedankengutes ab.
3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1) Als ideelle Mittel dienen:
•Künstlerische Aktivitäten
•Die Organisation und Durchführung von Ausstellungen
•Zusammenarbeit mit Vereinigungen und Einzelpersonen des In- und Auslandes mit ähnlichen Zielsetzungen
2) Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch
•Mitgliedsbeiträge
•Subventionen und Beiträge
•Spenden und andere Zuwendungen
•Sponsorengelder
4. Mitgliedschaft
•Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden
die ein Interesse an der Entwicklung von Kunstkonzepten und deren Realisierung hat.
•Aktivmitglieder nehmen aktiv teil an der Vereinsarbeit.
•Passivmitglieder sind Personen, die sich ideel oder materiell für die Zwecke des Vereins
einsetzen
•Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besonders und über das übliche Maß für den Verein eingesetzt haben.
•Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist per 01.06 und 01.12 jedes Jahres möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.
7. Rechte und Pflichten
•Alle Mitglieder sind berechtigt, Veranstaltungen vorzuschlagen und an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht, steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
•Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und sich aktiv für die Vereinszwecke einzusetzen. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.